Bagatellgrenze Mehrarbeit auch für Teilzeitlehrkräfte - Das Wichtigste in Kürze
Die Änderung des § 61 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW trat am 7. Juni 2025 in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt geleisteten und noch nicht abgerechneten Mehrarbeitsstunden.
Die gesetzliche Bagatellgrenze für Mehrarbeit wird nun proportional an den individuellen Beschäftigungsumfang von Teilzeitkräften angepasst. Die Regelung ist gleichermaßen für verbeamtete als auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Teilzeit bindend.
Als feste Grundlage für die Berechnung wird ein Wert von drei Unterrichtsstunden (abgeleitet aus den fünf Zeitstunden der Mehrarbeitsvergütungsverordnung) herangezogen.Da Unterrichtsstunden unteilbar sind, wird der errechnete individuelle Grenzwert nicht mathematisch gerundet.
Mehrarbeit wird auf Basis des Kalendermonats bewertet; die Anzahl der wöchentlich geleisteten Mehrarbeitsstunden ist für die Berechnung irrelevant.
Erst wenn die geleistete Mehrarbeit den errechneten Teilzeit-Grenzwert überschreitet, entsteht ab der ersten Stunde ein Vergütungsanspruch. Stunden unterhalb der Grenze werden nicht vergütet.
Sobald die individuelle Grenze überschritten ist, erhalten Teilzeitkräfte für jede zusätzliche Stunde bis zum Erreichen des Vollzeitmaßes eine anteilige Besoldung bzw. ein anteiliges Entgelt. Eine erneute Anwendung der Bagatellgrenze beim Übergang zur Vollzeitgrenze ist unzulässig. Erreicht die Arbeitszeit das Vollzeitmaß, greift die reguläre Mehrarbeitsvergütung.
Vollzeitbeschäftigte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung für maximal 288 Unterrichtsstunden pro Kalenderjahr (vgl. Mehrarbeitserlass). Für Teilzeitkräfte reduziert sich dieses jährliche Maximum entsprechend ihrer individuellen Teilzeitquote.
Praxisbeispiele zur Ermittlung der Bagatellgrenze:
Hans-Martin Chée, 14.6.26, alle Angaben ohne Gewähr