Verfahren bei Ausfallstunden in der Q2 bzw. bei WbKs in Abitursemestern
Mit den wegfallenden Unterrichtsstunden nach dem Ende des Unterrichts in Q2 (2. Halbjahr) bzw. bei WbKs in Abitursemestern kann nach ADO grundsätzlich auf zwei Arten umgegangen werden:
a) ADO § 13.4: Verwendung für Vertretungszwecke
Eine Verrechnung der wegfallenden Unterrichtsstunden mit Vertretungsstunden ist nur im jeweiligen Halbjahr möglich. Eine Übertragung in das folgende Halbjahr ist ausgeschlossen. Es erfolgt eine monatliche Abrechnung.
Vertretungsunterricht in Anrechnung für wegfallende Unterrichtsstunden bei Kursen mit Abiturbeteiligung(nach Wegfall des Q2-Unterrichtes bzw. Bei WbKs des Unterrichtes im sechsten Semester) ist dabei jedoch so zu bemessen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zu der geleisteten Arbeit im Abitur (Erst- und Zweitkorrekturen von LK und GK- Klausuren, Anzahl der mdl. Prüfungen) und den ausfallenden Stunden erreicht wird (vgl. ADO § 13.4 Satz 2).
Ein Malus wegen der im Zusammenhang mit dem Abitur ausfallenden Unterrichtsstunden kann auch z.B. durch vermehrten Einsatz als Klausuraufsicht ausgeglichen werden.
b) ADO § 13.2 (i.V. m. § 2.4 der VO zu §93.2 SchulG): Flexibilisierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl
Die Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl wegen eines Einsatzes im 2. Halbjahr der Q2 bzw. Abitursemesters im WBK ist bei Kursen ohne Abiturbeteiligung von Beginn dieses Halbjahres um bis zu 2 Wochenstunden möglich. Eine Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl erst im nachfolgenden Schuljahr ist jedoch – anders als in § 2.4 – hier ausgeschlossen.