Gemäß aktueller APO-S I §7, Abs. 3 müssen die Versetzungsgefährdung sowie ggf. die entsprechenden Folgen auf dem Halbjahreszeugnis vermerkt werden:
(3) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerk im Halbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung (Überschreiten der Verweildauer, Schulformwechsel) hin.
Ein fehlender Vermerk begründet keinen Anspruch auf Versetzung.
Daher sollten z.B. folgende Vermerke, je nach Verweildauer, in das Halbjahreszeugnis unter „Bemerkungen“ aufgenommen werden.
a) Bleibt das bestehende Leistungsbild unverändert, wird die Versetzung am Schuljahresende nicht erreicht.
b) Bleibt das bestehende Leistungsbild unverändert, wird die Versetzung am Schuljahresende nicht erreicht. In diesem Falle müsste …. das Gymnasium verlassen und die Schullaufbahn an einer anderen Schulform fortsetzen.
Auch ist es sinnvoll, diese Vermerke in das Protokoll der Halbjahreskonferenz aufzunehmen.
Hans-Martin Chee