Das Wichtigste in Kürze
Lern- und Förderempfehlungen (LeFö) werden nur in der Sek. I erteilt.
LeFö werden schriftlich bei nicht ausreichenden Leistungen von den Fachlehrkräften erstellt, von der Klassenleitung unterschrieben und zum Ende des Halbjahres, üblicherweise mit dem Zeugnis, an die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern ausgegeben. Die Fachlehrkraft und/oder Klassenleitung laden die Eltern zu einem Beratungsgespäch ein
LeFö werden im Falle der Nichtversetzung auch zum Ende des Schuljahres erteilt.
LeFö werden von der Klassenkonferenz/Versetzungskonferenz beschlossen.
Nachstehend die zugrunde liegenden Regelungen in APO S I und Schulgesetz.
APO S I, § 7, Abs.5
Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung (§ 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW). Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur notwendigen Förderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an. Der Schülerin oder dem Schüler ist in der Regel die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Beratungsgespräch zu geben.
Verwaltungsvorschriften dazu:
7.5.1 Die Lern- und Förderempfehlung leitet sich aus dem schulischen Förderkonzept (§ 3 Absatz 4) her. Sie richtet sich an die Eltern, die Schülerinnen und Schüler und an die Schule selbst. Sie beruht auf einem Beschluss der Klassen- oder Versetzungskonferenz und wird schriftlich neben dem Zeugnis erteilt. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer lädt die Eltern zu einem Beratungsgespräch ein.
7.5.2 Die Lern- und Förderempfehlung ist Teil schulischer Förderplanung und unterstützt die individuelle Lernentwicklung. Sie beschreibt die mit den Zeugnisnoten festgestellten fachlichen Minderleistungen und zeigt Wege auf, diese zu beheben. Sie nennt Ansatzpunkte und notwendige Maßnahmen, um fachliche Minderleistungen zu überwinden.
Schulgesetz § 50, Abs.3
(3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres.