Betr.: Mahnverfahren bei gefährdeter Versetzung
Nach § 50 Abs. 4 SchulG sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Versetzung eines Kindes gefährdet ist. Unterbleibt eine solche Mitteilung, obwohl ein Fach hätte abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Diese Regelung gilt auch am Ende der Erprobungsstufe in Klasse 6.
Spätestens zehn Wochen vor Ende des 2. Halbjahres bzw. bei Halbjahresunterricht vor Ende des 1. Halbjahres findet das nach Schulgesetz und auch nach Ausbildungsordnung Sek I (APO S I), §7, Abs.4 vorgeschriebene Mahnverfahren statt.
(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend vom Halbjahreszeugnis nicht mehr ausreichen, gilt § 50 Absatz 4 Schulgesetz NRW. Die Eltern werden spätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich benachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidung über die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Berechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abgemahnt worden sind.
Die Eltern erhalten von der Schule ein Schreiben, dass die Versetzung Ihres Kindes aufgrund von Minderleistungen gefährdet ist (früher „Blauer Brief“ genannt). Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Leistungen in einem Fach nicht mehr ausreichen. Die Leistungen in einem Fach reichen dann nicht mehr aus, wenn die Lehrkraft aufgrund ihrer Überprüfung nicht mehr die Note „ausreichend“ geben kann. Eine eindeutige Bewertung der Leistungen mit der Note „mangelhaft“ wird nicht gefordert.
Die schriftliche Benachrichtigung in Form eines einheitlichen Vordrucks ist für die Schule bzw. für die Lehrkräfte verpflichtend und hat den Sinn, eine Verhaltensänderung der Schülerin bzw. des Schülers herbeizuführen, d.h. eine Leistungssteigerung zu erzielen.
Ggf. erhalten die Eltern ein solches Schreiben auch dann, wenn aufgrund des zum Mahntermin bestehenden Notenbildes aufgrund von Ausgleichsnoten, Beschränkung auf eine Minderleistung in einem sog. Nebenfach oder anderer Notenkonstellationen eine Versetzung noch erreicht würde, jedoch angesichts der Leistungsentwicklung eine mögliche Nichtversetzung droht.
Leitlinie für die Entscheidung der Lehrkräfte ist, dass Eltern und Erziehungsberechtigte rechtzeitig vor dem Versetzungstermin über diese nicht ausreichenden Leistungen informiert werden und sich entsprechend von den Fachlehrkräften beraten lassen.
Die Schule verwendet den nach 7.4 zu Absatz 4 (APO S I) Anlage 11 vorgesehenen Vordruck. (Dieser Vordruck entspricht dem Musterbrief in SCHILD.) Nach dieser Vorgabe ist die Mitteilung über gefährdete Versetzung von der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer zu unterzeichnen.
Dies ist darin begründet, dass die Klassenleitungen in besonderem Maße verantwortlich für die erzieherische und fachliche Förderung der Schülerinnen und Schüler sind (vgl ADO, § 18).
Da auch die anderen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler in der Klasse unterrichten, auf die erzieherische und fachliche Förderung hinwirken, liegt die besondere Verantwortlichkeit der Klassenleitungen darin, dass sie fachübergreifend die erzieherische und fachliche Förderung der Schülerinnen und Schüler koordinieren. Es versteht sich, dass sich die Eltern daneben in fachlichen Fragen, d.h. bezüglich der fachspezifischen Inhalte und Anforderungen, in denen die Schülerinnen und Schülerdefizite haben, auch an die jeweiligen Fachlehrkräfte wenden.
Chee, 6.9.2022