Betr.: Unterrichtsversäumnis bei längerer Erkrankung
Über folgende Optionen sollten die Eltern informiert werden:
· Unterricht an einer Schule für Kranke
· Beantragung Hausunterricht
· freiwillige Wiederholung oder freiwilliger Rücktritt
· eingeschränkter Unterricht mit Entscheidung über Prognoseversetzung am Ende des 2. Halbjahres, nur bis Ende Jg. 8
Vorgesehen ist, dass ein ärztliches Gutachten Aussagen darüber enthalten soll, ob und in welchem Umfang der Schüler an einzelnen Unterrichtsstunden teilnehmen kann und welche zusätzliche Hilfestellungen ggf. erforderlich sind.
Wenn von ärztlicher Seite eine längere vollständige oder teilweise Schuluntauglichkeit festgestellt wird, kann auch geprüft werden, in welchem Umfang Hausunterricht erteilt werden kann. Dazu wäre dann ein entsprechender Antrag der Eltern zu stellen.
Auszug:
§ 21 SchulG
Hausunterricht, Schule für Kranke
(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der Eltern oder der Schule Hausunterricht ein für
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,
2. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,
Die Eltern sollten auf diese Möglichkeit hingewiesen werden, Näheres hier: https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulformuebergreifende-themen/hausunterricht
Perspektivisch sollten sich die Eltern um Aufnahme ihres Kindes in einer Schule für Kranke bemühen.
Nur eingeschränkte Teilnahme am Unterricht ist möglich. Auch der Erwerb von Qualifikationen durch eigene Arbeit des Schülers ist möglich (§ 21 SchulG). Der Unterricht sollte v.a. die Fächer erfassen, die mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind.
Hausunterricht und Unterricht an einer Schule für Kranke – Erwerb von Abschlüssen
Zur Erfüllung der Unterrichtsvorgaben für den jeweiligen Abschluss müssen nicht in allen Fächern der Stundentafeln kontinuierlich Unterricht erteilt und Leistungen ermittelt und bewertet worden sein. Unterrichtsinhalte und Qualifikationen können auch durch die eigene Arbeit des Schülers oder der Schülerin erworben werden. Der Unterricht sollte vor allem die Fächer erfassen, die mit mindestens drei Wochen Stunden unterrichtet werden oder Fach eine Prüfung sind.
Leistungsnachweise im Sekundarbereich I müssen zum Versetzungstermin mindestens in den Fächern vorliegen, die auch im Rahmen der Nichtschülerprüfung verlangt werden (§ 21 SchulG, vgl. Wingenkommentar, § 21, S.9)
Hauptschulabschluss: schriftliche Prüfungen und mdl. Prüf. in D, M, En, einem der Fächer Biologie, Physik, Chemie und einem der Fächer Geschichte/Politik, Erdkunde, Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft, Musik Kunst, Textilgestaltung, Religionslehre, Sport, also fünf Fächer.
Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss): Schriftliche Fächer wie beim Hauptschulabschluss, zusätzliche mündliche Prüfungen in Geschichte und einem der Fächer Biologie, Physik, Chemie sowie in einem der Fächer , Erdkunde, Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft, Musik Kunst, Textilgestaltung, Religionslehre, Sport.
Eine weitere Option, je nach Leistungsbild, sollte den Eltern zur Kenntnis gegeben werden:
Freiwillige Wiederholung – freiwilliger Rücktritt gem. APO S I, S. 21, Abs. 4
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.
Der freiwillige Rücktritt in die vorhergegangene Klasse kommt während der freiwilligen Wiederholung dann in Betracht, wenn aufgrund der erkennbaren Leistungen der Schülerin/des Schülers bis zur Aushändigung des Halbjahreszeugnisses erkennbar wird, dass die Schülerin/der Schüler in ihrer/seiner Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, so dass die Prognose der Nichtversetzung am Ende des Schuljahres gestellt werden muss. Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses zu stellen. Auch der einmalige freiwillige Rücktritt ist nur unter Beachtung der Höchstverweildauer möglich. Auch bei einem freiwilligen Rücktritt bleiben erworbene Abschlüsse und Berechtigungen erhalten.
Je nach Schulbesuch und den dann vorliegenden Leistungsnachweisen im 2. Halbjahr eine Versetzung nicht erreicht worden ist, ist auch die Prognoseversetzung (nur bis Klasse 8) möglich. Über diese entscheidet die Versetzungskonferenz.
Prognoseklausel bei nicht erreichter Versetzung
APO S I, § 22
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist.
Diese so genannte Prognoseklausel kann angewendet werden, wenn die Versetzungskonferenz
a) das Vorliegen besonderer Gründe feststellt – Hauptanwendungsfall ist Abwesenheit von einer Schülerin/eines Schülers aufgrund einer längeren Krankheit, besondere familiäre Belastungen u.ä. sowie
b) zu der Einschätzung gelangt, dass die Schülerin/der Schüler in der nächsthöheren Klasse erfolgreich mitarbeiten kann bzw. davon ausgegangen werden kann, dass Defizite aufgearbeitet werden können.)
Die Prognoseversetzung ist eine endgültige Versetzung und keine Versetzung auf Probe.
Hans-Martin Chee, Januar 2023